Dr. Jörg W. Klose

  • Notar und Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuer-, Handels- & Gesellschaftsrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker
  • Experte für Europäische Interessenvereinigung (EWIV)

Vertragsrecht

Verträge kommt von „vertragen“, doch gerade das ist in der Praxis wegen falscher oder ungenügender Verträge häufig nicht möglich und Grund für Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern. Nicht selten stehen sich einst einige Vertragspartner in schwierigen und teuren Gerichtsprozessen als Gegner gegenüber. Dabei hätte vieles bereits vorab durch eine korrekte Vertragsgestaltung vermieden werden können.

Das können wir für Sie tun:

Was steckt hinter dem „Vertragsrecht“

Das Vertragsrecht ist ein komplexes und kompliziertes Rechtsteilgebiet. Obwohl dieses Rechtsgebiet für jeden seine alltägliche Relevanz hat, wurde dem Vertragsrecht kein eigenes Gesetzbuch gewidmet. Stattdessen wurde das Recht in das BGB integriert.

Wie ein Vertrag zustande kommt regeln die §§ 145 ff. BGB. Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung, die einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeiführen möchte. Dementsprechend ist ein Vertrag nichts anderes als eine Einigung, die ihrerseits durch Angebot und Annahme erzielt wird. Der Vertragsinhalt und der Vertragsgegenstand müssen derart bestimmbar sein, dass für einen Außenstehenden die Absicht der Vertragsparteien klar erkennbar sein muss. Ferner muss jede Willenserklärung abgegeben worden und dem Vertragspartner auch zugegangen sein. Abgegeben ist eine Willenserklärung dann, wenn sie willentlich so auf den Weg gebracht wurde, dass der Erklärende nichts mehr tun muss, damit die Willenserklärung wirksam wird. Daneben sind die Voraussetzungen des Zugangs in § 130 BGB geregelt. § 151 BGB beschreibt demgegenüber, in welchen Ausnahmefällen der Zugang entbehrlich sein kann.

Verträge können trotz einhergehender Einigung unwirksam sein. Gründe für eine solche Unwirksamkeit sind vor allem die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB), die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff.), ein etwaiger Formmangel (§ 125 BGB), ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder die Anfechtung (§ 142 BGB). In solchen Fällen ist der Vertrag von Anfang an unwirksam bzw. nichtig. Es ist folglich kein wirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen. Bereits erfolgte Leistungen sind zurück zu gewähren.

Dem Vertragsrecht geht das Prinzip der Privatautonomie voraus. Es ist generell in Deutschland möglich mit jedermann einen Vertrag einzugehen, es sei denn, dass Schutz- und Warnvorschriften nicht genügend Beachtung gefunden haben. An dieser Stelle leuchtet es schnell ein, dass ein Minderjähriger kein Haus käuflich erwerben darf, selbst dann nicht, wenn ihm die finanziellen Mittel ausreichend zur Verfügung stehen. Das Gesetz muss mithin den Schutz gewähren. Andererseits grenzt die Privatautonomie das Privatrecht vom öffentlichen Recht ab. Denn auch beim Vertragsrecht soll es gerade kein Über- und Unterordnungsverhältnis geben. Die Vertragspartner sollen sich gleichberechtigt und mit den selben gesetzlichen Mitteln gegenüber stehen. Die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Privatautonomie, die wesentliche Bestimmungen des Vertragsrechts enthalten, finden ihre Legitimation in der in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit.