Dr. Jörg W. Klose

  • Notar und Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuer-, Handels- & Gesellschaftsrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker
  • Experte für Europäische Interessenvereinigung (EWIV)

Verfügungen für den Patienten

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Gesetzgeber hat es so formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:

Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügungen können zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.