Dr. Jörg W. Klose

  • Notar und Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuer-, Handels- & Gesellschaftsrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker
  • Experte für Europäische Interessenvereinigung (EWIV)

Übertragung der Gesellschaft

Unternehmensnachfolge

Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Weil viele mittelständische Betriebsinhaber der Nachkriegsgeneration derzeit einen Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den vieldiskutierten "heißen Eisen". Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.

Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb einzubinden.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens bedeuten.

Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sachverständige Beratung selbst etwa mit einem eigenhändigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist insbesondere eine Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.

Auswahl des Nachfolgers. Die richtige Gestaltung der Unternehmensnachfolge kann sehr unterschiedlich sein. Zentraler Punkt ist die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers. Oft wird ein Kind des Seniorchefs die Nachfolge antreten. Ist in der Familie keine geeignete Person vorhanden, so kommen auch (leitende) Angestellte des Unternehmens oder gegebenenfalls ein qualifizierter firmenfremder Nachfolger in Betracht.

Testament:Erbengemeinschaft, so droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Gefahr besteht, dass der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, kann die Testamentsvollstreckung durch einen sachkundigen Testamentsvollstrecker Abhilfe schaffen.

Gesellschaftsvertrag: Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls sind Änderungen erforderlich.

Unternehmensübertragung: Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten des Seniorchefs stattfinden, so wird dieser die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich der Seniorchef den Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten.

Umwandlung: Als wichtiges Instrument für die Unternehmensnachfolge ist die Umwandlung des Unternehmens zu nennen. Der Gesetzgeber bietet mit dem neugeschaffenen Umwandlungsgesetz eine gute Möglichkeit an, die Rechtsform des Unternehmens de